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100 Geschwindigkeitsaufkleber 160 km/h - Index Q nach § 36 StVZO

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  • Geschwindigkeitsaufkleber nach § 36 StVZO für den Fahrzeuginnenraum Ø 25 mm
  • lichtecht, hitzebeständig, rückstandslos zu entfernen
  • Service Aufkleber zur Geschwindigkeitsbegrenzung von Winterreifen und Allwetterreifen
  • Verschiedene Geschwindigkeiten oder Set´s zur Auswahl: max. 160 - 240 km/h (Q/R/S/T/H/V-Reifen)
  • Ausführung: 100x Reifenaufkleber max 160 km/h
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  • 400710200
  • AUPROTEC
  • AU-GSW-160-100
  • 4060837084518
Menge:


Geschwindigkeitsaufkleber nach § 36 StVZO Für den Kundenhinweis der maximal zulässigen... mehr

Geschwindigkeitsaufkleber nach § 36 StVZO

Für den Kundenhinweis der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach dem Räderwechsel.
Die praktischen Service Reifen Aufkleber für den Fahrzeuginnenraum dienen als Information zur Geschwindigkeitsbegrenzung der Winterreifen und Allwetterreifen. Die Kundendienstaufkleber im Großpack sind lichtecht, hitzebeständig und rückstandslos zu entfernen.

Technische Daten:

  • lichtecht
  • hitzebeständig
  • rückstandslos zu entfernen
  • wahlweise erhältlich mit den Aufklebern: max. 160 - 240 km/h (Q/R/S/T/H/V-Reifen)
  • Maße: 25 mm Durchmesser
  • Packungseinheit: 100 Stück

§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen:

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

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